Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WEGA Performance – Fahrzeugveredelung & Premium-Tuning
Stand: 11.02.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsart
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Wega Performance, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen, Werkleistungen, Kaufverträge oder kombinierte Leistungen handelt. Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Wega Performance stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Gegenstand der Leistungen von Wega Performance sind insbesondere Fahrzeugumbauten, Leistungssteigerungen, Softwareanpassungen, Folierungsarbeiten, der Einbau und die Abstimmung von Fahrzeugkomponenten sowie der Verkauf von Fahrzeugteilen mit oder ohne Einbau. Soweit Arbeiten an Fahrzeugen erbracht werden, handelt es sich – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – um Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Anzahlung
Angebote von Wega Performance sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist annimmt und die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragswertes vollständig bei Wega Performance eingegangen ist. Mit Eingang der Anzahlung gilt der Auftrag als verbindlich bestätigt. Die Anzahlung stellt zugleich die Auftragsbestätigung dar. Vor Eingang der Anzahlung besteht kein Anspruch auf Terminreservierung oder Leistungserbringung.
§ 3 Leistungsumfang, technische Angaben, Abweichungen
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem bestätigten Angebot. Technische Angaben, Prüfstandswerte, Leistungswerte, Zeichnungen oder mündliche Aussagen stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sofern sie nicht ausdrücklich, eindeutig und schriftlich als solche vereinbart wurden. Technisch übliche Abweichungen, insbesondere aufgrund von Serientoleranzen, Fahrzeugzustand, Laufleistung, Umwelteinflüssen oder Fahrweise, stellen keinen Mangel dar.
§ 4 Termine, Absagen, Ausfall- und Standgebühren
Ein Termin gilt nur dann als verbindlich, wenn er von Wega Performance schriftlich bestätigt wurde und die vereinbarte Anzahlung vollständig eingegangen ist. Ohne Anzahlung besteht kein Anspruch auf einen festen Termin oder eine Reservierung von Arbeitszeit, Bühne oder Personal.Terminabsagen oder Terminverschiebungen müssen spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.Erfolgt die Absage später oder erscheint der Kunde nicht zum Termin, ist Wega Performance berechtigt, eine Ausfallpauschale zu berechnen.Diese beträgt maximal 50 % des vereinbarten Auftragswertes, jedoch höchstens 199,00€ und dient als Ausgleich für reservierte Arbeitszeit, blockierte Bühnen, eingeplantes Personal und entgangene Aufträge. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Kunde über die Abholbereitschaft des Fahrzeugs informiert. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Werktagen abgeholt, befindet sich der Kunde ab dem dritten Tag im Annahmeverzug.Ab diesem Zeitpunkt berechnet Wega Performance eine Stand- bzw. Blockiergebühr in Höhe von 30 € pro Kalendertag. Sofern auf dem Betriebsgelände oder in der Werkstatt kein Stellplatz zur Verfügung steht, ist Wega Performance berechtigt, das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße oder einem geeigneten öffentlichen Bereich abzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Abnahme- bzw. Abholbereitschaft geht die Verantwortung für das Fahrzeug vollständig auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt Wega Performance keine Haftung mehr für das Fahrzeug sowie für alle darin oder daran befindlichen Gegenstände, demontierte Teile oder Zubehörteile. Dies gilt insbesondere für Schäden oder Verluste durch Witterungseinflüsse, Vandalismus, Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder sonstige äußere Einwirkungen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Wega Performance beruhen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht
Der Restbetrag des Auftrags ist spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig zur Zahlung fällig. Eine Herausgabe oder Übergabe des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang sämtlicher offener Beträge aus dem jeweiligen Auftrag. Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wega Performance berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt unabhängig davon, ob es sich um den aktuellen Auftrag oder um noch offene Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
§ 6 Abnahme, Gefahrübergang, Haftungsende
Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Kunde über die Abnahme- und Abholbereitschaft des Fahrzeugs informiert. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich bei Übergabe des Fahrzeugs. Erfolgt innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme oder Abholung und werden keine wesentlichen Mängel angezeigt, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen (Abnahmefiktion). Spätestens mit Ablauf der vorgenannten Zwei-Werktage-Frist geht die Gefahr für das Fahrzeug sowie für alle eingebauten, ausgebauten oder demontierten Teile vollständig auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt Wega Performance keine Haftung mehr für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeugs sowie von Zubehör, Einbauten oder demontierten Teilen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Wega Performance. Altteile, ausgetauschte Komponenten oder ausgebautes Zubehör sind vom Kunden spätestens bei Abholung des Fahrzeugs, spätestens jedoch innerhalb der Zwei-Werktage-Frist, eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung mitzunehmen. Werden Altteile nach Ablauf dieser Frist nicht übernommen, übernimmt Wega Performance keine Haftung für Verlust, Beschädigung, Entsorgung oder Abhandenkommen der Altteile. Eine Aufbewahrung oder Verwahrung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht geschuldet.
§ 7 Widerrufsrecht (nur Verbraucher)
Verbrauchern steht bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail, Online-Formular oder Video-Beratung) abgeschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Das Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn – der Kunde ausdrücklich verlangt, dass Wega Performance vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und – der Kunde bestätigt hat, dass ihm bekannt ist, dass er mit vollständiger Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verliert. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit der Vertrag die Herstellung, Bearbeitung oder Ausführung von individuell angefertigten oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Leistungen betrifft. Dies gilt insbesondere für Sonderbestellungen, kundenspezifische Umbauten, Folierungen, Softwareanpassungen, Leistungssteigerungen sowie für Teile oder Komponenten, die lackiert, beschichtet, foliert, angepasst, bearbeitet oder in sonstiger Weise individuell verändert wurden, einschließlich speziell beschaffter oder konfigurierte Fahrzeugteile.
§ 8 Gewährleistung
§ 8.1 Verbraucher (B2C)
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgenden Konkretisierungen: Neuteile: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe.Gebrauchtteile: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die von Wega Performance selbst erbrachten Leistungen und gelieferten Teile. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf normalen Verschleiß, außergewöhnliche Beanspruchung, unsachgemäße Nutzung, Renn- oder Wettbewerbseinsatz, fehlende Wartung, nachträgliche Änderungen oder Eingriffe Dritter ohne vorherige Zustimmung von Wega Performance zurückzuführen sind.
§ 8.2 Unternehmer (B2B)
Für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (z. B. Selbstständige, Gewerbetreibende, juristische Personen oder Unternehmen), ist die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht: bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Wega Performance,bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Unternehmer sind verpflichtet, die erbrachte Leistung sowie gelieferte oder eingebaute Teile unmittelbar bei Abnahme sorgfältig zu prüfen. Erfolgt bei Abnahme keine Mängelanzeige, gilt die Leistung mit Abnahme als vertragsgemäß und mangelfrei anerkannt, und sämtliche Mängel- und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht für Kaufleute) bleibt ausdrücklich anwendbar.
§ 8.3 Allgemeine Bestimmungen
Die Gewährleistung umfasst ausschließlich Mängel, die nachweislich auf von Wega Performance erbrachte Leistungen oder gelieferte Teile zurückzuführen sind. Fremdeingriffe, nachträgliche Änderungen, Arbeiten durch Dritte oder die Verwendung nicht freigegebener Teile führen zum vollständigen Ausschluss der Gewährleistung.
§ 9 Haftung
Wega Performance haftet uneingeschränkt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Wega Performance ausschließlich bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung von Wega Performance ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall sowie für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, nachträgliche Änderungen, Fremdeingriffe oder den Einsatz nicht freigegebener Teile entstehen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Gestaltung nach Kundenwunsch / Rechte Dritter / Layoutfreigabe
Wünscht der Kunde eine individuelle Gestaltung, ein individuelles Design oder einen bedruckten Foliensatz, hat er alle für die Erstellung erforderlichen Angaben, Vorlagen, Logos, Schriftzüge oder Bilddateien unverzüglich nach Vertragsschluss bereitzustellen. Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und insbesondere keine Urheber- , Marken- , Namens- oder Persönlichkeitsrechte verletzen sowie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Nach Erstellung eines Layout- oder Designentwurfs wird dieser dem Kunden zur Prüfung übermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Entwurf sorgfältig und vollständig zu prüfen und schriftlich zur Produktion freizugeben. Nach erfolgter Freigabe sind Änderungen, Korrekturen oder Reklamationen aufgrund gestalterischer Abweichungen ausgeschlossen. Die Layouts werden grundsätzlich in zweidimensionaler Darstellung (2D) erstellt. Bei der späteren dreidimensionalen Verklebung am Fahrzeug kann es aufgrund von Fahrzeugformen, Rundungen und Kanten zu technisch bedingten Abweichungen zwischen 2D-Layout und 3D-Ergebnis kommen (z. B. Versatz, Verzerrung oder Verformung im Bereich von ca. 0,5 mm bis 20 mm). Diese Abweichungen sind technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Der Kunde stellt Wega Performance von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte entstehen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung. Wega Performance ist berechtigt, Fotos und Videos der ausgeführten Arbeiten zu Dokumentations- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media) zu verwenden. Fahrzeugkennzeichen werden auf Wunsch des Kunden unkenntlich gemacht. Die Bildrechte verbleiben ausschließlich bei Wega Performance.
§ 11 Zeitlicher Rahmen der Folierungsarbeiten
Der zeitliche Umfang der Folierungsarbeiten richtet sich nach Fahrzeugtyp, Zustand, Umfang der Arbeiten und notwendiger Vorarbeit. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die übliche Bearbeitungszeit zwei bis fünf Werktage. Terminangaben stellen keine Fixtermine, sondern voraussichtliche Zeiträume dar. Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Vorarbeiten, Materialverfügbarkeit oder technischer Erfordernisse berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
§ 12 Ort der Leistung
Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen und zum vereinbarten Zeitpunkt am Betriebssitz von Wega Performance bereitzustellen .Nach Abschluss der Arbeiten ist das Fahrzeug dort wieder abzuholen. Eine Abholung, Zustellung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt.
§ 13 Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
§ 13 Vorbereitung der Flächen durch den KundenVoraussetzung für eine fachgerechte Folierung ist ein grundgereinigtes Fahrzeug. Es dürfen keine Polituren, Wachse, Versiegelungen oder silikonhaltigen Produkte auf dem Lack vorhanden sein. Grobe oder hartnäckige Verunreinigungen wie Teer, Insektenreste, Kleberückstände oder Rückstände alter Folien sind vom Kunden vor Übergabe zu entfernen. Erforderliche Zusatzarbeiten zur Reinigung oder Vorbereitung werden – sie durch Wega Performance durchgeführt werden – sofern mit 117,56 € pro Stunde zzgl. MwSt. berechnet.
§ 14 Haltbarkeit der Folierung / Untergründe
Die Haltbarkeit der Folierung hängt maßgeblich vom Zustand des Untergrunds ab. Eine bestimmte Mindesthaltbarkeit wird nicht zugesichert. Auf sauberen, lackierten und wachsfreien Flächen beträgt die übliche Haltbarkeit je nach Folientyp und Nutzung mehrere Jahre. Bei nachlackierten Bauteilen, Kunststoffteilen oder älteren Lacken kann es zu einer verkürzten Haltbarkeit kommen. Nicht folierfähig sind insbesondere: nicht lackierte Kunststoffe mit Silikonanteil, strukturierte Kunststoffe, Gummi, rostige oder beschädigte Flächen Hierfür wird keine Haftung übernommen
§ 15 Verarbeitungstypische Erscheinungen / Optik
Eine Folierung ist optisch einer Lackierung ähnlich, jedoch nicht gleichzusetzen . Folien besitzen andere Materialeigenschaften als Lacke. Verarbeitungstypische Erscheinungen wie:Faltenbildung bei starken Rundungen, Überlappungen, Einleger Dehnungsstreifen sind technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, sofern sie handwerklich fachgerecht ausgeführt wurden.
§ 16 Staub-, Luft- und Wasserblasen
Bei der Folienverarbeitung lassen sich Staubeinschlüsse nicht vollständig vermeiden. Diese reduzieren sich in der Regel innerhalb von zwei Wochen deutlich. Luftblasen oder bei Nassverklebung entstehende Wasserblasen verschwinden üblicherweise innerhalb von bis zu vier Wochen vollständig. Auch bei Scheibenfolierungen können aus nächster Nähe minimale Staubpartikel sichtbar sein. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
§ 17 Lack- und Bauteilschäden
Zum fachgerechten Arbeiten kann es erforderlich sein, Folien auf dem Lack zu schneiden. Dabei entstehende leichte Kratzer sind werktypisch und in der Regel durch Polieren zu beseitigen. Bei nachlackierten oder vorgeschädigten Flächen kann es beim Entfernen oder Repositionieren der Folie zu Lackablösungen kommen. Diese beruhen auf dem Zustand des Untergrunds und stellen keinen Haftungsgrund dar. Bei Scheibenfolierungen kann es vorkommen, dass sich Heizdrähte der Heckscheibenheizung lösen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
§ 18 Nachbesserung und Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall ist ein Begutachtungstermin bei Wega Performance zu vereinbaren. Wega Performance hat das Recht zur Nachbesserung oder Neuherstellung. Eigenmächtige Nacharbeiten durch Dritte führen zum vollständigen Ausschluss der Gewährleistung. Da Folien ihre endgültige Haftung erst nach 24–48 Stunden erreichen, verbleibt das Fahrzeug zur Nachkontrolle mindestens einen weiteren Tag im Betrieb. Verzichtet der Kunde auf diese Nachkontrolle, entfallen daraus resultierende Gewährleistungsansprüche.
§ 19 Garantien
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung auf die handwerkliche Leistung. Herstellergarantien auf Folien bestehen ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Herstellers (z. B. STEK, 3M, Avery, Oracal, KPMF). Bei auf Kundenwunsch verarbeiteten Folien nicht namhafter Hersteller entfällt jeglicher Garantieanspruch.
§ 20 Leistungshindernisse / höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. extreme Temperaturen, Materialengpässe) besteht kein Anspruch auf Durchführung zum vereinbarten Zeitpunkt. Wird die Durchführung dennoch verlangt, übernimmt Wega Performance keine Gewähr für Verarbeitung oder Haltbarkeit. Tritt der Kunde ohne fristgerechte Absage vom Auftrag zurück, ist Wega Performance berechtigt, Materialkosten sowie Ausfallzeiten geltend zu machen, mindestens jedoch den Materialwert.
§ 21 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz von Wega Performance. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von Wega Performance. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
